Der Kläger wendet sich gegen eine von dem Beklagten erklärte Aufrechnung. Der Kläger bezieht von dem Beklagten ergänzende Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit bestandskräftigem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. Februar 2009 forderte der Beklagte von dem Kläger die Erstattung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 760,69 Euro. In einer anderen Angelegenheit half der Beklagte einem Widerspruch des Klägers mit Abhilfebescheid vom 20. Mai 2010 ab und erklärte sich bereit, die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach zu übernehmen. Mit Kostenrechnung vom 25. Februar 2010 machten die Bevollmächtigten des Klägers Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 309,40 Euro geltend. Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 teilte der Beklagte dem Kläger und seinen Bevollmächtigten mit, dass die Kosten in Höhe von 309,40 Euro grundsätzlich erstattungsfähig seien, dieser Anspruch aber gegen die Forderung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. Februar 2009 aufgerechnet werde.
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