Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger des Hilfebedürftigen - keine Übernahme ungedeckter Heimkosten durch den Sozialhilfeträger - Vermögenseinsatz - kein fiktiver Vermögensverbrauch
Leitsatz
Auch bei einem gesetzlichen Übergang des echten sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Hilfe für Einrichtungen nach dem Tod des Berechtigten ist ein fiktiver Vermögensverbrauch nicht vorgesehen.
Gesetze: § 61 Abs 1 SGB 12, § 61 Abs 2 SGB 12, § 28 Abs 1 Nr 8 SGB 11, § 43 Abs 1 SGB 11, § 19 Abs 6 SGB 12, § 19 Abs 3 SGB 12
Instanzenzug: SG Duisburg Az: S 16 SO 114/09 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 9 SO 646/10 Urteil
Tatbestand
1Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme weiterer Kosten, die für die stationäre Unterbringung der am verstorbenen E W (E. W.) in der Zeit vom 27.2. bis entstanden sind.
2Die in D (Kreis W) wohnhafte E. W. war seit dem in einem vom Kläger betriebenen Pflegeheim untergebracht. Sie erhielt im streitbefangenen Zeitraum Leistungen von der Pflegekasse, zuletzt ab nach der Pflegestufe III. Am war der Beklagte über die bevorstehende Heimaufnahme und darüber informiert worden, dass Sozialhilfe begehrt werde. Nach Vorlage umfangreicher Nachweise über die Einkommens- und Vermögenssituation der E. W. teilte der Beklagte der bevollmächtigten Tochter der Verstorbenen mit, dass er von einem Gesamtvermögenswert von 4362,45 Euro ausgehe, das, soweit es den Vermögensfreibetrag in Höhe von 3214 Euro überschreite, also in Höhe von 1148,45 Euro, einzusetzen sei. Im Hinblick hierauf überwies die Bevollmächtigte der Verstorbenen am einen Betrag von 1468 Euro an den Kläger.
3Dieser beantragte am beim Beklagten die Zahlung der ungedeckten Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe an sich gemäß § 19 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Der Beklagte bewilligte Leistungen in Form der vollen Übernahme der Heimkosten lediglich für die Zeit ab , lehnte jedoch Leistungen für Februar 2008 ganz ab, weil die Heimkosten in diesem Monat die Höhe des einzusetzenden Vermögens nicht überstiegen, und gewährte im Ergebnis Leistungen für die Zeit vom 1.3. bis nur unter monatlicher Berücksichtigung von Einkommen, Leistungen der Pflegeversicherung und Pflegewohngeld und eines einzusetzenden Vermögensbetrags von 1148,45 Euro (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom ).
4Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Duisburg <SG> vom ; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen <LSG> vom ). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Voraussetzungen für weitere Pflegeleistungen seien nicht erfüllt. Dem Kläger stünden gemäß § 19 Abs 6 SGB XII nur Leistungen zu, soweit sie auch der verstorbenen E. W. zugestanden hätten, weil nach der bezeichneten Vorschrift die Ansprüche der Verstorbenen auf den Kläger nur in der auch E. W. zustehenden Höhe übergegangen seien. Zutreffend habe das SG ausgeführt, einsetzbares und verwertbares Vermögen in Höhe von 1148,45 Euro habe einem Anspruch Monat für Monat bis zum entgegengestanden, weil erst im September eine Zahlung an den Kläger aus dem Vermögen der Verstorbenen erfolgt sei. Für die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
5Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 19 Abs 6 SGB XII. Die Vorschrift normiere eine Sonderrechtsnachfolge, bei der zwar grundsätzlich der Schuldner dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten könne, die zur Zeit des Forderungsübergangs gegen den bisherigen Gläubiger begründet gewesen seien. Dies könne jedoch nicht gelten für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit. Er (der Kläger) habe weder Einfluss auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens noch Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des Heimbewohners. Gälte das Verbot des fiktiven Vermögensverbrauchs auch im Falle des § 19 Abs 6 SGB XII, würden Sinn und Zweck der Vorschrift ins Leere gehen, insbesondere wenn sich erst Monate oder Jahre nach der Heimaufnahme herausstelle, dass ein kleiner Vermögensbetrag vorhanden sei, der in der bereits verstrichenen Zeit Monat für Monat der Hilfegewährung (teilweise) entgegenstehe.
6Der Kläger beantragt,die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom zu verurteilen, für die Zeit vom 27.2. bis höhere Leistungen zu bewilligen.
7Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
8Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Gründe
9Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Es fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung des Senats.
10Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (§ 95 SGG) vom , soweit darin für die Zeit vom 27. bis Pflegeleistungen vollständig und für die Zeit vom 1.3. bis höhere Pflegeleistungen abgelehnt worden sind. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 iVm § 56 SGG).
11Für die vom Kläger geltend gemachte Leistung (Pflegeleistung gemäß § 61 Abs 1 und 2 SGB XII iVm § 28 Abs 1 Nr 8, § 43 Abs 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - <SGB XI> und § 19 Abs 6 SGB XII) war und ist der Beklagte zwar sachlich und örtlich zuständig (§ 3 Abs 1 und 2, § 97 Abs 1 und 2, § 98 Abs 2 SGB XII iVm § 2 Buchst a Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom - Gesetz- und Verordnungsblatt <GVBl> 816 - iVm § 2 der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz vom - GVBl 816), weil eine Heranziehung nach § 99 Abs 1 SGB XII nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nichts an der Zuständigkeit ändert (vgl dazu nur Söhngen in juris PraxisKommentar <jurisPK> SGB XII, § 99 SGB XII RdNr 13 mwN); jedoch könnte der Beklagte den kreisangehörigen Gemeinden aufgrund landesrechtlicher Regelungen, die das LSG zu prüfen hat, die Durchführung der Aufgaben in eigenem Namen übertragen haben. Dies würde zwar nichts daran ändern, dass der richtige Beklagte nach § 70 Nr 1 SGG der Beklagte selbst ist, weil er den angefochtenen Bescheid erlassen hat; jedoch könnte der Bescheid formal rechtswidrig sein, und ggf wäre die herangezogene Stadt/Gemeinde analog § 75 Abs 2 2. Alt SGG beizuladen und entsprechend § 75 Abs 5 SGG zu höheren Leistungen zu verurteilen.
12Ansprüche der Klägerin können sich vorliegend nicht aus originärem Recht ergeben. Weder sind die Voraussetzungen des § 25 SGB XII (sog Nothilfe) erfüllt, noch haben die Erbringer besonderer Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII einen unmittelbaren Honoraranspruch gegen den Sozialhilfeträger aufgrund bestehender Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 75 ff SGB XII (vgl hierzu nur Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 SGB XII RdNr 28 ff mwN zur Rechtsprechung). Ansprüche des Klägers können sich nur aus § 19 Abs 6 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom - BGBl I 3022 - erhalten hat) ergeben. Danach steht der Anspruch der Berechtigten ua auf Leistungen für Einrichtungen, soweit diese Leistungen dem Berechtigten erbracht worden wären, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht hat. Nach der ausdrücklichen Formulierung in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/3904, S 45 zu Nr 8b) regelt die Vorschrift einen besonderen Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (BSGE 106, 264 ff RdNr 11 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2 mwN; Senatsurteil vom - B 8 SO 15/10 R -, BSGE 110, 93 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 19 Nr 3). Ob und in welcher Höhe dem Kläger ein über die bereits bewilligten Leistungen hinausgehender von Gesetzes wegen übergegangener Anspruch gegen den Beklagten zusteht, kann indes anhand der Entscheidung des LSG nicht entschieden werden. Es fehlen Feststellungen zur Höhe von Einkommen und Vermögen der E. W. und ihres Ehemanns. Im Urteil des LSG finden sich hierzu nur insoweit Aussagen, als mitgeteilt wird, von welchen die Bedürftigkeit der Verstorbenen E. W. beeinflussenden Faktoren der Beklagte ausgegangen ist, nicht jedoch eigene tatsächliche Feststellungen dazu. Auch der Hinweis des LSG, die Beteiligten hätten vor dem SG die Punkte im Einzelnen "unstreitig gestellt", entbindet den Senat nicht von einer eigenständigen Überprüfung; denn insoweit liegt weder ein wirksames Anerkenntnis noch ein wirksamer Prozessvergleich vor (vgl dazu das Senatsurteil vom - B 8 SO 4/11 R - RdNr 11 ff). Nicht überprüfbar ist mangels Feststellungen der zwischen den Beteiligten geltenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen und der zwischen der verstorbenen E. W. und dem Kläger getroffenen vertraglichen Regelung über die Heimvergütung (vgl zur Notwendigkeit derartiger Feststellungen nur das Senatsurteil vom - B 8 SO 1/11 R - RdNr 11 mwN) auch die Höhe der dem Kläger gegenüber der verstorbenen E. W. zustehenden Heimvergütung, die die Höhe des sozialhilferechtlichen Anspruchs auf Hilfe zur Pflege beeinflusst.
13Zu Recht ist das LSG in seiner Entscheidung jedoch davon ausgegangen, dass dem Kläger wegen des in § 19 Abs 6 SGB XII angeordneten gesetzlichen Anspruchsübergangs nur der Anspruch zustehen kann, der auch der verstorbenen E. W. gegenüber dem Beklagten zustand. Entgegen der Ansicht des Klägers kann er selbst also keine höheren Ansprüche geltend machen, als die Verstorbene hätte geltend machen können. Soweit der Kläger darauf verweist, entgegen §§ 412, 404 Bürgerliches Gesetzbuch könne ihm gleichwohl eine fehlende Bedürftigkeit der Verstorbenen nicht entgegengehalten werden, weil es sich um eine höchstpersönliche Einwendung handele, ist diese Rechtsansicht verfehlt. Bei der Bedürftigkeit bzw dem Umfang der Bedürftigkeit handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung für den Sozialhilfeanspruch; dies bedeutet, dass ein Anspruch, soweit Bedürftigkeit abzulehnen ist, überhaupt nicht existiert und damit auch gesetzlich nicht übergehen kann.
14Zu Recht hat das LSG auch entschieden, dass vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen so lange zu berücksichtigen ist, wie es vorhanden ist (BVerwGE 106, 105 ff; Senatsurteil vom - B 8 SO 19/10 R - RdNr 27; vgl auch zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - <SGB II> ). In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage hierfür scheidet mithin ein sog fiktiver Vermögensverbrauch aus (BVerwG aaO; BSG aaO).
15Die gegenteilige Auffassung des Klägers findet weder im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze (vgl im Gegensatz dazu etwa die Regelungen zur Berücksichtigung von einmaligen Einkünften in § 3 Abs 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII und § 2 Abs 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung), noch lässt sie sich historisch mit der Entwicklung der Vorschriften zur Vermögensberücksichtigung im SGB XII begründen. Die Frage, ob vorhandenes oder zu verwertendes Vermögen einem Anspruch auf Sozialhilfe nur einmalig entgegengehalten werden kann, war dem Gesetzgeber bei der Schaffung des SGB XII bekannt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bis geltenden Regelung des § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung, die einen solchen fiktiven Vermögensverbrauch beim Recht der Arbeitslosenhilfe vorsah, aber mit Wirkung ab gestrichen wurde (vgl dazu näher Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, zu § 13 RdNr 184 ff). Dass die ursprüngliche Regelung weder in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung noch im SGB XII aufgegriffen wurde, belegt deutlich den Willen des Gesetzgebers, einen fiktiven Vermögensverbrauch grundsätzlich nicht zuzulassen. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass dem Hilfebedürftigen bei einem mehrere Jahre andauernden Streit über Einsatz und Verwertung des Vermögens eine gewisse Unsicherheit verbleibt. Er hat es selbst in der Hand, das vorhandene Vermögen zumindest vorläufig einzusetzen und so das Risiko, sich jederzeit auf das vorhandene Vermögen zur Deckung des Bedarfs verweisen lassen zu müssen, auszuschließen (so schon BVerwGE 106, 105 ff). Rechtlich ohne Bedeutung ist, dass der Kläger, auf den der Sozialhilfeanspruch übergegangen ist, keinen Einfluss auf das Verhalten der Verstorbenen hatte.
16Notlagen des Hilfeempfängers kann über § 19 Abs 5 SGB XII (sog unechte Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz) Rechnung getragen werden (vgl dazu nur Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 54 mwN). Zwar kann auch dieser Anspruch des Hilfebedürftigen - vorliegend der E. W. - auf den Kläger im Wege der cessio legis nach § 19 Abs 6 SGB XII übergehen; jedoch liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs 5 SGB XII - unabhängig davon, ob nicht mit dem Anspruchsübergang auch die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auf den Kläger übergehen würde und dies überhaupt seinem Interesse entspräche - nicht vor. Denn die Gewährung unechter Sozialhilfe setzt einen tatsächlichen aktuellen Bedarf voraus, der ohne Eingreifen des Sozialhilfeträgers nicht gedeckt würde (vgl dazu Coseriu aaO); diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
17Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG unter genauer Ermittlung des vorhandenen zu verwertenden und verwertbaren Vermögens sowie Einkommens zum Zeitpunkt des Bedarfsanfalls (BSGE 104, 219 ff RdNr 17 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1: Fälligkeit der Forderung des Klägers gegen die verstorbene E. W.) den ungedeckten Bedarf im Einzelnen zu ermitteln und festzustellen haben. Ob bei genauer und korrekter Berechnung für den Kläger daraus höhere Leistungen resultieren, ist für den Senat nicht absehbar. Ggf wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:200912UB8SO2011R0
Fundstelle(n):
BAAAE-27073