BGH Beschluss v. - 5 StR 506/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten "des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in elf Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und in weiteren vier Fällen tateinheitlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

2 In den Fällen 1 bis 7 muss die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) entfallen. Die Strafkammer hat Tatzeitpunkte zwischen Februar 1996 (Fall 1) und dem Zeitraum Herbst 1998 bis September 1999 (Fälle 6 und 7) angenommen. Innerhalb des zuletzt genannten Zeitraums ist nach dem Zweifelssatz eine so frühzeitige Begehung der Taten zu unterstellen, dass die für sie geltende fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) spätestens im Herbst 2003 abgelaufen war. Die Ruhensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, in deren Katalog § 174 StGB erst mit Wirkung zum aufgenommen wurde, gilt rückwirkend nur für Taten, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren (vgl. , BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12).

3 Der Senat verschließt sich der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht, infolge der Schuldspruchänderung die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 7 (Freiheitsstrafen zwischen acht Monaten und zwei Jahren) und die Gesamtstrafe und auch die in den Fällen 8 bis 11 verhängten Einzelstrafen (Freiheitsstrafen zwischen vier Monaten und einem Jahr) aufzuheben, um dem neuen Tatgericht eine insgesamt ausgewogene Strafzumessung zu ermöglichen. Auch wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur unerlässlichen vollständigen und nachvollziehbaren Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hingewiesen. Demgemäß ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem Subsumtionsfehler nicht. Zur Verfahrensverzögerung werden ergänzende Feststellungen erforderlich sein.

Fundstelle(n):
IAAAE-27049