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FG Köln Urteil v. - 8 K 2753/08 EFG 2013 S. 168 Nr. 2

Gesetze: UStG § 3b Abs 3 Satz 1, AO § 12 Satz 2 Nr 2, UStG § 15 Abs 1 Nr 1 Satz 1

Umsatzsteuer; Verfahren

Vorsteuerabzug, nachträgliche Mitteilung der USt-IdNr.; Vorliegen einer Betriebsstätte

Leitsatz

1. Der Begriff der "Verwendung" einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss voraus. Auch bei mündlichem Abschluss eines Beförderungsauftrages kann eine Erklärung über die Verwendung einer bestimmten USt-IdNr. abgegeben und diese in einer Notiz festgehalten werden. Wird nun auf einem überwiegenden Teil von Rechnungen eine bestimmte USt-IdNr. verwendet und unterbleibt dies bei einigen Rechnungen kann nicht zwingend daraus gefolgert werden, dass die USt-IdNr. bei diesen Rechnungen nicht verwendet worden sein soll. In Betracht kommt vielmehr, dass sie durchaus verwendet, aber - aus welchen Gründen auch immer - bei der Rechnungserstellung nicht aufgeführt wurde. Zudem ist der erkennende Senat zugunsten der Stpfl. der Auffassung, dass eine solche Verwendung auch nachträglich möglich ist und diese materiell zurückwirkt.

2. Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO ist, dass der Unternehmer eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die betreffende Einrichtung bestitzt. Besitzt der Stpfl. nun weder einen eigenen Schlüssel zu den betreffenden Räumlichkeiten noch einen eigenen Arbeitsplatz und hat er zudem auch keinen Zugriff auf die EDV-Ausstattung, ist eine solche tatsächliche Verfügungsmacht nicht gegeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:





Fundstelle(n):
BB 2012 S. 3106 Nr. 50
EFG 2013 S. 168 Nr. 2
KÖSDI 2013 S. 18286 Nr. 3
UStB 2013 S. 36 Nr. 2
TAAAE-26967

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FG Köln, Urteil v. 16.10.2012 - 8 K 2753/08

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