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Sächsisches FG  v. - 6 K 204/12

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG § 33 Abs. 1EStG § 33 Abs. 2 S. 1

Zur Vermeidung eines beschrankten Bahnübergangs gewählte Umwegstrecke kann aufgrund anderer verkehrstechnischer Nachteile nicht „offensichtlich verkehrsgünstiger” sein

Vom Sohn für die Eltern übernommene Zivilprozesskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

Leitsatz

1. Führt die kürzeste, 25 km lange Straßenverbindung über einen beschrankten Bahnübergang, an dem die Wartezeit an der geschlossenen Schranke schwer vorherzusehen und einzuplanen ist, so ist eine um drei Kilometer längere Strecke, die den beschränkten Bahnübergang umgeht, offensichtlich verkehrsgünstiger.

2. Benutzt der Steuerpflichtige stattdessen aber eine um sieben Kilometer längere, den Bahnübergang umgehende Strecke, die anders als die kürzeste Strecke länger unter Geltung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h durch einen Innenstadtbereich führt, so ist ist diese vom Steuerpflichtigen gewählte Fahrstrecke nicht „offensichtlich verkehrsgünstiger”.

3. Zivilprozesskosten können aus rechtlichen Gründen zwangsläufig i. S. d. § 33 EStG erwachsen, wenn im jeweiligen Einzelfall die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und die Kosten selbst notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Das ist nicht der Fall, wenn der selbst nicht am Verfahren beteiligte Sohn Rechtsanwaltskosten der Eltern für ein OLG-Verfahren übernommen hat.

Fundstelle(n):
UAAAE-26958

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG v. 05.11.2012 - 6 K 204/12

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