Zur Vermeidung eines beschrankten Bahnübergangs gewählte
Umwegstrecke kann aufgrund anderer verkehrstechnischer Nachteile nicht
„offensichtlich verkehrsgünstiger” sein
Vom Sohn
für die Eltern übernommene Zivilprozesskosten keine außergewöhnlichen
Belastungen
Leitsatz
1. Führt die kürzeste, 25 km lange
Straßenverbindung über einen beschrankten Bahnübergang, an dem die Wartezeit an
der geschlossenen Schranke schwer vorherzusehen und einzuplanen ist, so ist
eine um drei Kilometer längere Strecke, die den beschränkten Bahnübergang
umgeht, offensichtlich verkehrsgünstiger.
2. Benutzt der Steuerpflichtige
stattdessen aber eine um sieben Kilometer längere, den Bahnübergang umgehende
Strecke, die anders als die kürzeste Strecke länger unter Geltung einer
Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h durch einen Innenstadtbereich führt, so
ist ist diese vom Steuerpflichtigen gewählte Fahrstrecke nicht
„offensichtlich verkehrsgünstiger”.
3. Zivilprozesskosten können aus
rechtlichen Gründen zwangsläufig i. S. d. § 33 EStG erwachsen, wenn im
jeweiligen Einzelfall die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig
erscheint und die Kosten selbst notwendig sind und einen angemessenen Betrag
nicht überschreiten. Das ist nicht der Fall, wenn der selbst nicht am Verfahren
beteiligte Sohn Rechtsanwaltskosten der Eltern für ein OLG-Verfahren übernommen
hat.
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