NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung
Literatur
Dahl, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Kindler, in MünchKomm-BGB, Band 11, 5. Aufl. 2010; Liersch/Delzant, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Reinhart, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008; Werner/Schuster, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.
I. Normzweck
1§ 358 InsO verdrängt als speziellere Norm den § 199 InsO. Verbleibt nach der Befriedigung sämtlicher Gläubiger eines Sekundärinsolvenzverfahrens noch ein Überschuss, ist dieser – statt an den Schuldner – an den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben. Mit Beendigung des Sekundärinsolvenzverfahrens setzt sich der universale Insolvenzbeschlag des Hauptinsolvenzverfahrens wieder durch.
2Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gering. Für den Fall, dass sich abzeichnet, dass sämtliche Gläubiger im Sekundärinsolvenzverfahren voll befriedigt werden können, werden regelmäßig auch weitere Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens ihre Forderungen im Sekundärinsolvenzverfahren geltend machen. Es wird daher kaum jemals zu einem Überschuss lediglich im Sekundärinsolvenzverfahren kommen. Teilweise wird für den Fall, dass sich ein Überschuss ergeben könnte, sogar ...