NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 346 Grundbuch
Literatur
Dahl, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Kindler, in MünchKomm-BGB, Band 11, 5. Aufl. 2010; Liersch/Tashiro, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Reinhart, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008; Stephan, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1. Normzweck
1Die Vorschrift soll verhindern, dass Dritte Grundstücke sowie Schiffe und Luftfahrzeuge eines Schuldners, über dessen Vermögen im Ausland das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder dessen Eröffnung beantragt ist, im Inland gutgläubig erwerben. Durch die Eintragung des Insolvenzvermerks im Grundbuch wird der Gefahr des gutgläubigen Erwerbs (vgl. § 349 InsO) aufgrund des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs begegnet.
2Die Vorschrift dient somit dem gleichen Zweck wie die entsprechende Vorschrift des § 32 InsO für inländische Verfahren.
2. Tatbestandsvoraussetzungen
a) Einschränkung der Verfügungsbefugnis
3Da § 346 Abs. 1 InsO neben der Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, auch die Einschränkung durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen genügen lässt, muss ein Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet sein. Es re...