NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 333 Antragsrecht. Eröffnungsgründe
Literatur
Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 43. Erg. Lfg. 2011; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Marotzke, in Heidelberger Kommentar, InsO 6. Aufl. 2011; Schallenberg/Rafiqpoor, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Schumann, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift regelt neben § 334 Besonderheiten des Insolvenzverfahrens über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1416, 1450 BGB).
II. Praktische Auswirkungen
2Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 ist das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut der Gütergemeinschaft insolvenzfähig (Vor §§ 315 ff. Rn. 15 ff.). Anders als § 332 (Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft) verweisen die §§ 333, 334 nicht auf die Vorschriften zum Nachlassinsolvenzverfahren. Abgesehen von den wenigen Sonderregelungen der §§ 333, 334 (ergänzende Regelungen zu Antragsrecht, Insolvenzgründen und Haftung der Ehegatten) gelten im Insolvenzverfahren über das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut i. Ü. unmittelbar die allgemeinen Vorschrif...