NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 331 Gleichzeitige Insolvenz des Erben
Literatur
Holzer, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 43. Erg. Lfg. 2011; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Marotzke, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Siegmann, in MünchKomm-InsO, Band 3, 2. Aufl. 2008.
I. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung der Nachlassgläubiger im Insolvenzverfahren über das Eigenvermögen des unbeschränkt haftenden Erben bei gleichzeitig eröffnetem Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.) oder bei angeordneter Nachlassverwaltung sowie in bestimmten Konstellationen der Gütergemeinschaft.
II. Praktische Auswirkungen
2Nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens können Nachlassgläubiger ihre Forderungen grundsätzlich nur noch im Nachlassinsolvenzverfahren geltend machen (§§ 325, 87), denn gem. § 1975 BGB beschränkt sich die Haftung des Erben im Nachlassinsolvenzverfahren auf den Nachlass. Gleiches gilt bei angeordneter Nachlassverwaltung. Haftet der Erbe unbeschränkt (§ 2013 BGB), sind die Nachlassgläubiger jedoch nicht gehindert, Befriedigung im Eigenvermögen des Erben zu suchen.
3Ist über das Eigenvermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, gelten für die Nachlassgläubiger in diesem Insolvenzverfahren zunächst die allg...