NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 284 Insolvenzplan
Literatur
Blersch, in Berliner Kommentar Insolvenzrecht, 38. Aufl. 2011; Foltis, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Aufl. 2012; Graf-Schlicker, in Graf-Schlicker, InsO, 3. Aufl. 2012; Landfermann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 5. Aufl. 2008; Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Band III, Stand Februar 2010; Riggert, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 22. Erg. Lfg. 2011; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Wittig/Tetzlaff, in MünchKomm-InsO, Band III, 2. Aufl. 2008.
I. Allgemeines
1. Inhalt und Zweck der Regelung.
1§ 284 regelt die Planbeauftragung und -überwachung im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren. Kann die Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren den Insolvenzverwalter nach § 218 Abs. 2 mit der Planausarbeitung beauftragen, hat sie im Eigenverwaltungsverfahren die Möglichkeit der Beauftragung des Schuldners oder des Sachwalters mit der Planerstellung. Beauftragt sie den Schuldner, so wirkt der Sachwalter nach § 284 Abs. 1 Satz 1 beratend mit. Die Überwachung der Planerfüllung ist im Eigenverwaltungsverfahren nach § 284 Abs. 2 Aufgabe des Sachwalters; im Regelinsolvenzplanverfahren weisen die §§ 261 ff. die Planüberwachung dem Insolvenzverwalter zu.