NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 259b Besondere Verjährungsfrist
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die §§ 259a, 259b InsO wurden durch das ESUG neu eingeführt.
2Forderungen, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet wurden, verjähren in einem Jahr ab Fälligkeit der Forderung und Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses. Die Verjährung ist gehemmt, so lange Vollstreckungsschutz gem. § 259a gewährt wird, § 259b Abs. 4.
3Der Gesetzgeber hat aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Verjährungsregelung und keine Ausschlussfrist eingeführt. Ausschlussfristen sind nur zulässig, wenn bei unverschuldeter Fristversäumnis Wiedereinsetzung verlangt werden kann.
II. Praktische Auswirkung
4Die Regelung hat den Zweck, dem Schuldner rasch Rechtssicherheit hinsichtlich der Forderungen von Gläubigern, die ihre Ansprüche nicht zur Tabelle angemeldet haben, zu geben. Daher gilt die Vorschrift für alle, auch titulierte Forderungen.
5Diese Ansprüche verjähren in einem Jahr ab Rechtskraft des Planbestätigungsbeschlusses. Die Verjährungsfrist beginnt frühestens mit Fälligkeit der Forderung.
6Sofern die Ansprüche der Gläubiger nach den allgemeinen Regelungen vor Ablauf der Jahresfrist verjähren, ist diese Frist maßgeblich.
7In Absatz 4 wird die Verjährung v...