NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 256 Streitige Forderungen. Ausfallforderungen
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Vorschrift ergänzt § 255 InsO und regelt die Fälle bestrittener Forderungen und Ausfallforderungen. Die Wiederauflebenswirkung soll für solche Forderungen erst in Betracht kommen, wenn die Forderungshöhe feststeht. Bis dahin kann der Schuldner das Wiederaufleben der Forderung verhindern, indem er den vom Gericht für die Abstimmung zum Plan festgesetzten Teil anteilig befriedigt. Zudem wird geregelt, was geschieht, wenn der Schuldner zu wenig oder zu viel geleistet hat.
II. Praktische Auswirkung
1. § 256 Abs. 1
2Bei streitigen Forderungen stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Schuldner diese nach den Vorschriften des Plans befriedigen muss. Bis zur gerichtlichen Klärung der Forderungshöhe hat der Schuldner den Gläubiger vorläufig entsprechend dem vom Gericht festgesetzten Stimmrecht (§§ 237, 77 InsO) zu befriedigen, wenn er verhindern will, dass der Gläubiger ein Wiederaufleben seiner gesamten Forderung betreibt. Fand keine Stimmrechtsfestsetzung oder eine Stimmrechtsfestsetzung durch den Rechtspfleger für die Abstimmung zum Insolvenzplan statt, kann auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers eine Festsetzung durch das Ge...