NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Vorschrift ergänzt die Regelung des § 235 Abs. 1 Satz 2 zur Terminierung des Erörterungs- und Abstimmungstermins. Sie stellt klar, dass durch die Vorlage eines Insolvenzplans die Prüfung und Feststellung der Insolvenzforderungen nicht entbehrlich wird. Nach Ansicht des Gesetzgebers sollen die Ergebnisse des Prüfungstermins vielmehr eine wichtige Grundlage für die Schätzung des Gesamtumfangs der Verbindlichkeiten des Schuldners und damit für die Beurteilung, ob die im Plan vorgesehene Gestaltung der Rechte der Beteiligten sachgerecht ist, bilden. Zudem soll die Festsetzung des Stimmrechts für die Abstimmung über den Plan durch die Prüfung der Forderungen erleichtert werden. Die Regelung des Satzes 2 dient wiederum der Verfahrensbeschleunigung.
II. Praktische Auswirkungen
2Mit § 263 Satz 1 wird angeordnet, dass der Erörterungs- und Abstimmungstermin nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden darf. Die Vorschrift ist zwingend und lässt keine Ausnahmen zu. Eine Verzögerung des Verfahrens ist hierdurch allerdings nicht zu erwarten, da der Prüfungstermin gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 28 Abs. 1 Satz 2 bereits drei Woch...