NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 235 Erörterungs- und Abstimmungstermin
Literatur
Braun, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 22. Erg. Lfg. 11/2011; Braun/Frank, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Eidenmüller, in MünchKomm-InsO, Band 2, 2. Aufl. 2008; Hintzen, in MünchKomm-InsO, Band 2, 2. Aufl. 2008; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Rüther, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Sinz, in MünchKomm-InsO, Band 2, 2. Aufl. 2008; Thies, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 235 InsO ist Teil der gerichtlichen Verfahrensabläufe im Zusammenhang mit einem Insolvenzplan, die mit der Vorprüfung nach § 231 InsO beginnen und mit der Bestätigung oder der Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans enden. In diesem Rahmen regelt die Norm die gerichtliche Vorbereitung der Beschlussfassung der Gläubiger und Anteilseigner über den Insolvenzplan.
II. Praktische Auswirkungen
1. Einheitlicher Termin
2Nach der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Insolvenzordnung geänderten Konzeption des Erörterungs- und Abstimmungstermins, finden die Erörterungen zum Insolvenzplan sowie die Abstimmung über den Plan nunmehr grundsätzlich in einem einheitlichen Termin statt. D...