NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 227 Haftung des Schuldners
Literatur
Flessner, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Lüer, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Thies, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 227 postuliert in Abs. 1 die Regelfolge, wonach der Schuldner mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses, § 254 Abs. 1 (und nicht erst nach Planerfüllung) von den restlichen Verbindlichkeiten befreit wird. Abweichendes ist im gestaltenden Teil des Plans zu regeln. Trifft dieser keine ausdrücklichen Regelungen zu dem Schicksal des Anteils der Forderungen, der nicht befriedigt wird, kommt § 227 eine Zweifelsregelung zu. Eine Klarstellung im Plan ist dennoch grundsätzlich empfehlenswert. Abs. 2 erstreckt die Regelfolge auf die persönliche Haftung von Gesellschaftern.
II. Praktische Auswirkungen
1. § 227 Abs. 1
a) Zeitpunkt der Befreiung
2Die Befreiung des Schuldners von den übrigen Verbindlichkeiten tritt – entgegen des Wortlauts – bereits mit der rechtskräftigen Bestätigung des Plans (Zeitpunkt) und nicht etwa mit der Erfüllung der Verbindlichkeiten ein. Stellt man auf den Zeitpunkt der Erfüllung ab, wie es der Wortlaut suggeriert, käme es zu Anwendungs...