NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Literatur
Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Frege/Keller/Riedel, in HRP Handbuch zum Insolvenzrecht, 7. Aufl. 2008; Füchsl/Weishäupl, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Hintzen, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Meller-Hannich, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2010; Pehl, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Preß, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Westphal, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 22. Erg. Lfg. 11/2011.
I. Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung
1Zwingende Voraussetzung für die Verfahrensaufhebung ist nach Abs. 1 der Vollzug der Schlussverteilung. Der Insolvenzverwalter muss daher die Teilungsmasse an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet oder hinterlegt haben. Hierdurch ist sichergestellt, dass die der Schlussverteilung unterliegenden Vermögensgegenstände bis zum Vollzug der Schlussverteilung dem Insolvenzbeschlag unterliegen.
2Das Verfahren darf nicht aufgehoben werden, bevor die Einwendungen der Gläubiger gegen das Schlussverzeichnis erledigt sind. Dagegen hindern noch nicht beendete Rechtsstreitigkeiten über Aktiva die Verfahrensaufhebung nicht.
II. Aufhebungsbeschluss
3Das Insolvenzgericht entschei...