NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 191 Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen
Literatur
Andres, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 11/2011 48. Erg. Lfg.; Bitter, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Füchsl/Weishäupl, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Herchen, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Leithaus, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Meller-Hannich, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2010.
I. Einführung und Systematik
1Eine Forderung, die unter einer aufschiebenden Bedingung steht, entsteht erst dann, wenn die Bedingung eintritt. Nach Eintritt der Bedingung ergeben sich keine Besonderheiten, die damit entstandene Forderung ist im Rahmen der Verteilung uneingeschränkt zu berücksichtigen. Regelungsbedarf besteht aber für den Fall, dass die Bedingung zum Zeitpunkt einer Verteilung noch nicht eingetreten ist und damit eine Unsicherheitslage besteht.
II. Aufschiebende Bedingung
2Die Regelung erfasst Forderungen, die unter einer aufschiebenden Bedingung stehen, deren Existenz also vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängt (§ 158 Abs. 1 BGB). Gleichgestellt sind nach § 163 1. Alt. BGB aufschiebend befristete Forderungen.
3Prinzipiell erfasst sind auch Rückgriffsansprüche von Gesamtschuldnern oder Bü...