NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 189 Berücksichtigung bestrittener Forderungen
Literatur
Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Füchsl/Weishäupl, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2009; Herchen, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Kießner, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Leithaus, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Meller-Hannich, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2010; Uhlenbruck/Sinz, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Westphal, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 22. Erg. Lfg. 2011.
I. Einführung und Systematik
1Forderungen, die zur Tabelle festgestellt worden sind, werden bei der Verteilung ohne Weiteres berücksichtigt (vgl. § 178 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 1). Eine Berücksichtigung von bestrittenen Forderungen kommt dagegen nur unter weiteren Voraussetzungen in Betracht.
2Eine ausdrückliche Regelung enthält Abs. 1 dabei nur für den Fall, dass für eine bestrittene Forderung kein vollstreckbarer Titel vorliegt. In diesem Fall kann eine Berücksichtigung der Forderung vom Insolvenzgläubiger nur durch die fristgemäße Einleitung oder Aufnahme eines Rechtsstreits und einen entsprechenden Nachweis gegenüber dem Insolvenzverwalter erreicht werden. Liegt bereits ein vollstreckbarer Titel vor, so ergibt sich aus dem...