NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 188 Verteilungsverzeichnis
Literatur
Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Füchsl/Weishäupl, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Meller-Hannich, in Jaeger, InsO, 2007; Pehl, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Preß, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Bedeutung des Verteilungsverzeichnisses
1Das Verteilungsverzeichnis ist gleichermaßen systematische Voraussetzung wie praktische Grundlage jeder Verteilung: Nur die im Verzeichnis aufgeführten Forderungen können bei der Verteilung berücksichtigt werden (§ 189 Abs. 3). Insbesondere dient das Verteilungsverzeichnis als Basis für die Berechnung der bei der konkreten Verteilung auszuschüttenden Beträge.
2Das Verzeichnis hat eine Transparenz- und Kontrollfunktion im Hinblick auf das Gebot der Gläubigergleichbehandlung. Daneben soll die Veröffentlichung des auszuschüttenden Betrages und der Summe der zu berücksichtigenden Forderungen die Wahrung der Rechte von Insolvenzgläubigern aus § 189 Abs. 1 gewährleisten.
3Mit dem Verteilungsverzeichnis soll unter den beteiligten Insolvenzgläubigern eine endgültige Rechtsgrundlage für die Aufteilung des verwerteten Schuldnervermögens ges...