NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 183 Wirkung der Entscheidung
Literatur
Becker, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand, 22. Erg. Lfg. 11/2011; Eickmann, in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2010; Herchen, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Kießner, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2010; Leithaus, in Andres/Leithaus, InsO, 2. Aufl. 2011; Pape/Schaltke, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand, 47. Erg. Lfg. 2/2012; Schumacher, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Sinz, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Specovius, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 9. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 183 findet Anwendung auf Klagen i. S. von § 180 Abs. 1 und Abs. 2. Sind nicht die ordentlichen Gerichte für die Klage zuständig, sondern begründet die Forderung eine Sonderzuständigkeit i. S. von § 185, ist § 183 entsprechend anwendbar (§ 185 Satz 2). Wird die Feststellung nicht durch Erhebung einer Insolvenzfeststellungsklage betrieben, sondern durch Erlass eines Verwaltungsaktes (z. B. eines Feststellungsbescheids i. S. von § 251 Abs. 3 AO), so gilt § 183 ebenfalls entsprechend (§ 185 Satz 2). An die Stelle der Rechtskraft des Urteils tritt dann die Bestandskraft des ...