NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 179 Streitige Forderungen
Literatur
Eickmann, in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2010; Loose, in Tipke/Kruse, AO, Stand, 128. Erg. Lfg. 3/2012; Pape/Schaltke, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand, 47. Erg. Lfg. 2/2012; Sinz, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Specovius, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 179 findet Anwendung auf alle Insolvenzforderungen (§ 38), die von einem Insolvenzgläubiger oder vom Insolvenzverwalter bestritten worden sind. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den Absätzen 1 und 6 des früheren § 146 KO.
II. Praktische Auswirkung
2Hat der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger Widerspruch gegen eine angemeldete Insolvenzforderung erhoben, so gilt sie nicht als festgestellt (§ 178 Abs. 1 Satz 1). Der betroffene Gläubiger läuft dann Gefahr, bei der Verteilung nicht berücksichtigt zu werden (§ 189 Abs. 1). Die streitige Frage, ob die Forderung zur Tabelle festzustellen ist oder nicht, wird gleichwohl nicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens entschieden, da dies dem Zweck einer möglichst zügigen Verfahrenserledigung zuwiderlaufen würde. Streitigkeiten hinsichtlich einer angemeldeten und bestrittenen Insolvenzforderung...