NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 152 Gläubigerverzeichnis
Literatur
Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Maus, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Naumann, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012; Smid, in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl. 2010.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Die Vorschrift des § 152 verpflichtet den Insolvenzverwalter, die Verbindlichkeiten des Schuldners möglichst vollständig in einem Gläubigerverzeichnis zu erfassen (§ 152 Abs. 1) und tabellarisch zu ordnen. Hierbei gibt der Gesetzgeber dem Insolvenzverwalter zwingend einen insolvenzspezifischen Aufbau hinsichtlich der Gliederung des Verzeichnisses vor (§ 152 Abs. 2 und 3).
II. Praktische Auswirkungen
2Das Gläubigerverzeichnis stellt das Pendant zum Verzeichnis der Massegegenstände gem. § 151 dar. Während das Verzeichnis der Massegegenstände eine umfassende Übersicht über die Vermögenswerte des Schuldners gibt, soll das Gläubigerverzeichnis die diesem Vermögen gegenüberstehenden Belastungen und Verbindlichkeiten des Schuldners so vollständig wie möglich aufzeigen. Als Teil der insolvenzspezifischen Rechnungslegung bildet das Gläubigerverzeichnis zusammen mit dem Verzeichnis der Massegegenstände die Grundlage für das Vermögensverzeichnis gem....