NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 119 Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
Literatur
Balthasar, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 2011 Erg.Lfg. 22.; Huber, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Goetsch, in Berliner Kommentar Insolvenzrecht, 40. Aufl. 2011; Kroth, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Marotzke, in Heidelberger Kommentar, InsO, 5. Aufl. 2008; Sinz, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Normzweck
1§ 119 normiert die Unabdingbarkeit der §§ 103 – 118. Die §§ 103 ff. können damit nicht durch abweichende Vereinbarungen der Parteien umgangen werden.
2Ziel der Vorschrift ist die Erhaltung der aus den §§ 103 – 118 resultierenden Gestaltungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters, die ihm eine Anreicherung der Masse unter gleichzeitigem Ausschluss der Einflussnahme von Dritten ermöglichen sollen. Um diesem Ziel gerecht zu werden, ist § 119 selbst ebenfalls unabdingbar. Letztlich schützt die Norm damit das Befriedigungsinteresse der Gesamtheit der Gläubiger.
II. Einzelerläuterungen
3Voraussetzung des § 119 ist, dass es sich um „im Voraus„ getroffene Vereinbarungen handelt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nicht ausgeschlossen ist somit das Recht des Insolvenzverwalters nach Verfahrenseröffnung selbst...