NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 117 Erlöschen von Vollmachten
Literatur
Ahrendt, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Andres, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Goetsch, in Berliner Kommentar Insolvenzrecht, 40. Aufl. 2011; Kießner, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 2011 Erg.Lfg. 21.; Kroth, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Ott/Vuia, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Sprau, in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012; Zeuner, in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl. 2010.
I. Normzweck
1§ 117 ergänzt die Regelung der §§ 115, 116 in Bezug auf das Schicksal der vom Schuldner erteilten massebezogenen Vollmachten. Nach § 117 Abs. 1 erlöschen diese mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sofern die Vollmachten allerdings auf Aufträgen oder Geschäftsbesorgungsverträgen beruhen, regelt bereits § 168 Satz 1 BGB das Erlöschen dieser Vollmachten, wenn der zugrunde liegende Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag gem. §§ 115, 116 mit Verfahrenseröffnung erlischt. Insoweit hat § 117 nur eine klarstellende Funktion. Eigenständige Bedeutung erlangt § 117 dagegen bei isolierten Vollmachten und solchen, die auf einem Dienstverhältnis beruhen. Hintergrund der Norm ist die Überlegung, dass der Vertreter, der seine Vertretungsmacht vom Schuldner abl...