NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
Literatur
Eckert, in MünchKomm-InsO, 2 Aufl. 2008; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2004; Engels, in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl. 2008; Hintzen, in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl. 2008; Huber, in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl. 2010; Jaeger, in Henckel, KO, 8. Aufl. 1973; Kogel, Die Teilungsversteigerung. Ein Albtraum der Vermögensauseinandersetzung?, FamRB 2003 S. 403 und FamRB 2004 S. 26; Kroth, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Rellermeyer, in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl. 2008; Wedekind/Wedekind, Zwangsverwaltung, 2011; Wegener, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 111 InsO ist zwingendes Recht (§ 119 InsO). § 111 InsO erfasst – wie § 109 und 110 InsO – nur einen Teil der unter § 108 InsO fallenden Dauerschuldverhältnisse, nämlich nur Miet- oder Pachtverhältnisse über Immobilien (also über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume in unbeweglichen Gegenständen), und dieses auch nur in der Insolvenz des Vermieters oder Verpächters. Es geht hierbei um einen Fristvorteil für denjenigen, der die Immobilie des ...