NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 110 Schuldner als Vermieter oder Verpächter
Literatur
Eckert, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Pape, Mietverträge im Insolvenzverfahren, InsbürO 2005 S. 2; Wegener, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 110 InsO ist zwingendes Recht (§ 119 InsO).
1. Erfasste Schuldverhältnisse
2§ 110 InsO erfasst – wie § 109 InsO – nur einen Teil der unter § 108 InsO fallenden Dauerschuldverhältnisse, nämlich nur Miet- oder Pachtverhältnis über Immobilien (also über einen unbeweglichen Gegenstand oder über Räume), und dieses auch nur in der Insolvenz des Vermieters oder Verpächters. Anders als die Überschrift „Schuldner als Vermieter oder Verpächter„ vermuten lassen könnte, regelt § 110 InsO aber nicht umfassend die Vermieterinsolvenz, sondern nur folgende Teilaspekte:
die zeitliche Begrenzung der Wirksamkeit sog. Vorausverfügungen über die Miete (§ 110 Abs. 1 InsO); Vorausverfügungen in diesem Sinne sind:
Einziehung der Miete = (Voraus-)Zahlungen (§ 110 Abs. 2 Satz 1 InsO),
rechtsgeschäftliche Verfügungen (§ 110 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz InsO), insbesondere Abtretung, Verpfändung, Erlass und Stundung (auch im Rahmen Eigenkapital ersetzender Nutzungsüberlassungen),
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Pfändung (§ 110 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz InsO),
eine erweiterte Aufrechnungsbefugnis des Mieters (§ 110 Abs. 3 InsO).
2. Hinweis auf parallele Rechtslagen
3§ 110 InsO en...