NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 58 Aufsicht des Insolvenzgerichts
Literatur
Andres, in Andres/Leithaus, Insolvenzverordnung, 2. Aufl. 2011; Delhaes, in Nerlich/Römermann, InsO, 22. Erg. Lfg. 2011; Eickmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Frind, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Graeber, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Lüke, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: 44. Erg.Lfg. 2011; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Allgemeiner Inhalt und Zweck der Norm
1Wie schon nach geltendem Konkurs- und Vergleichsrecht soll der Insolvenzverwalter auch nach der InsO gem. Abs. 1 Satz 1 der Aufsicht des Gerichts unterstehen. Um zu gewährleisten, dass das Gericht die Aufsicht sachgerecht führen kann, muss es sich stets über den Sachstand und über die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters unterrichten können. Daher werden dem Insolvenzverwalter durch Abs. 1 Satz 2 entsprechende Auskunfts- und Berichtspflichten auferlegt.
2Die vorgesehene Aufsicht des Insolvenzgerichts verfolgt den Zweck, die gesetzmäßige Verfahrensabwicklung zum Schutz der anderen Beteiligten sicherzustellen. Die Kontrolle durch das Insolvenzgericht ist verfassungsrechtlich geboten, da der Staat, sofern er fremdes Vermögen dur...