NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
Literatur
Delhaes, in Nerlich/Römermann, InsO, 22. Erg. Lfg. 2011; Eickmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Frind, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Graeber, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Allgemeiner Inhalt und Normzweck
1§ 57 ist Ausdruck des Grundsatzes der Gläubigerautonomie. Dass der Insolvenzverwalter von den einzelnen Gläubigern unabhängig sein muss (s. o. § 56 Rn. 17, 37), besagt nicht, dass er sein Amt ausüben kann, wenn die Mehrheit der Gläubiger kein Vertrauen zu ihm hat. Dementsprechend regelt Satz 1 die Möglichkeit, den Insolvenzverwalter abzuwählen und durch einen neuen zu ersetzen. Zur Sicherung der Rechte von Kleingläubigern wurde mit dem InsOÄndG 2001 in Satz 2 zusätzlich zu der reinen Summenmehrheit des § 76 Abs. 2 die Kopfmehrheit als notwendige Voraussetzung eingeführt. Freilich verbleibt die Gefahr, dass sich ein einmal bestellter Insolvenzverwalter angesichts der Abwahlmöglichkeit von Großgläubigern abhängig macht. Satz 3 stellt klar, dass das Gericht die Bestellung des gewählten Verwalters nur dann versagen kann, wenn dieser für die Übernahme des Am...