NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 48 Ersatzaussonderung
Literatur
Bäuerle, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Brinkmann, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Büchler, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Ganter, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2009; Gottwald/Adolphsen, in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2010; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2007; Imberger, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Lohmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Smid/Leonhardt, in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl. 2010.
I. Normzweck
1Die Vorschrift entspricht § 46 KO. Nach der Regelung soll der Aussonderungsberechtigte vor unberechtigten Veräußerungen des Schuldners vor Verfahrenseröffnung bzw. des Insolvenzverwalters nach Eröffnung geschützt werden. Damit setzt sich die Intention der Aussonderung fort, auch wenn der Gegenstand selbst durch die Veräußerung nicht mehr heraus verlangt werden kann. Aufgrund des haftungsrechtlichen Surrogationsgedankens hat der Aussonderungsberechtigte aber einen Anspruch auf die Gegenleistung, sofern diese noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist.
II. Voraussetzungen der Ersatzaussonderung
2Die Ersatzaussonderung setzt voraus, dass ein gem. § 47 InsO bestehendes Aussond...