NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 34 Rechtsmittel
Literatur
Kirchhof, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Pape, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 36. Erg. Lfg. 5/2009; Schilken, in Jaeger, InsO, Band 1, 1. Aufl. 2004; Schmahl, in MünchKomm-InsO, Band 1, 2. Aufl. 2007.
I. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift betrifft alle Insolvenzverfahren. Das Beschwerderecht bezieht sich ausschließlich auf die abschließende Entscheidung über den Insolvenzantrag, nicht auf vorbereitende Maßnahmen des Insolvenzgerichts.
2Im Anwendungsbereich der EuInsVO hat auch der ausländische Hauptinsolvenzverwalter ein Beschwerderecht (Art. 102 § 3 Abs. 1 Satz 3). Im Eröffnungsverfahren bestehen Beschwerdemöglichkeiten des Schuldners gegen die Anordnung vorläufiger Maßnahmen und Zwangsmittel des Insolvenzgerichts gem. § 21 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 99 Abs. 3 Satz 1 und § 21 Abs. 3 Satz 3, § 98 Abs. 3 Satz 3.
II. Praktische Auswirkungen
3Die Vorschrift regelt die Beschwerdebefugnis bei Ablehnung der Eröffnung (Abs. 1) und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs. 2). Gem. § 6 Abs. 1 ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur statthaft, wenn das Gesetz die sofortige Beschwerde ausdrücklic...