Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erhöhung der Verdienstgrenze bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
Änderungen bei Mini- und Midi-Jobs ab 2013
Mit [i]Marschner, Sozialversicherungsrechtliche Änderungen bei „Minijobs” zum 1. 1. 2013, NWB 46/2012 S. 3715 NWB AAAAE-21162 dem vom Deutschen Bundestag am verabschiedeten „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung” sind zum wesentliche Änderungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen in Kraft getreten. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Job) liegt bei Beschäftigungsbeginn ab dem vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 € im Monat nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze spielen – wie bisher – keine Rolle.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Anhebung der Entgeltgrenzen
Ab [i]Anhebung um 50 €dem liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ( Mini-Job) vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450 € nicht überschreitet. Damit verändert sich gleichzeitig auch die Gleitzonenspanne ( Midi-Job) auf 450,01 € bis 850 €.
Die [i]Jahresarbeitsentgeltgrenze ≤ 5.400 €450 €-Entgeltgrenze ist abhängig von der Anzahl der Monate, in denen eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Bei einer durchgängigen mindestens zwölf Monate bestehenden Beschäftigung darf die Jahresvergütung somit 5.400 € nicht übersteigen.
Eine Aushilfe erhält in den Monaten Mai bis September mon...