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Fin Min Baden-Württemberg - 3 - S 2337/31

Dienstaufwandsentschädigung der Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten

Bezug:

Die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erlassene „Innerdienstliche Anordnung des Innenministeriums zur Aufwandsentschädigung der Ersten Landesbeamten” vom – Az.: 1-0322.4/4 – tritt mit Ablauf des außer Kraft.

Auf Grund des fortbestehenden Regelungsbedarfs tritt an deren Stelle die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Dienstaufwandsentschädigung der Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten vom – Az.: 1-0322.4/4 –.

Danach kann den Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten als ständige allgemeine Vertreterinnen oder Vertreter der Landrätinnen und Landräte eine Dienstaufwandsentschädigung durch den Landkreis gewährt werden. Sie beträgt monatlich


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in Landkreisen bis zu 300.000 Einwohnern
150 Euro
in Landkreisen über 300.000 Einwohner
175 Euro.

Die Dienstaufwandsentschädigung ist nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und R 3.12 Abs. 3 Satz 3 und 4 LStR bis zu einem Betrag von 175 Euro monatlich – höchstens der tatsächlich gezahlte Betrag – steuerfrei.

Die auf eine Empfehlung des Innenministeriums gegenüber den Landratsämtern zurückzuführende und im Bezugserlass angeführte Reisekostenpauschale nach § 18 Landesreisekostengesetz, mit der insbesondere Zehrkosten nach § 15 Landesreisekostengesetz abgegolten werden sollen, wurde mit Wirkung ab zurückgenommen. Ob allerdings sämtliche Landratsämter gegenüber den Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten auf die Gewährung einer Reisekostenpauschale nach § 18 Landesreisekostengesetz verzichten, ist hier nicht bekannt. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 18 Landesreisekostengesetz weiterhin gewährte Reisekostenpauschale auf Grund der durch das Jahressteuergesetz 1996 eingetretenen Rechtsänderung beim steuerfreien Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen (§ 3 Nr. 13 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG) als steuerpflichtiger Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist.

Der Bezugserlass wird aufgehoben.

Der Erlass ist zur Aufnahme in die Lohnsteuer-Kartei bestimmt.

Fin Min Baden-Württemberg v. - 3 - S 2337/31

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
VAAAE-26265