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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 R 4756/10

Leitsatz

Leitsatz:

Der Antrag, ein berufskundliches Gutachten zur Frage der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes einzuholen, kann abgelehnt werden, wenn keine schwere spezifische Leistungseinschränkung und keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen. Soll erst die beantragte Beweisaufnahme selbst die Leistungseinschränkungen erbringen, ist ein solcher Antrag als Beweisausforschungs- bzw ermittlungsantrag unzulässig (Anschluss an , NZS 2012, 230).

Fundstelle(n):
KAAAE-26153

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.10.2012 - L 11 R 4756/10

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