BGH Beschluss v. - IX ZR 105/12

Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der nachträglichen Bestellung einer Grundschuld für eigene entgeltliche Verbindlichkeit

Gesetze: § 134 Abs 1 InsO

Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 8 U 153/11vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 4 O 2278/10

Gründe

1Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

21. Der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Insoweit beanstandet der Beschwerdeführer, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung, dass die Einräumung der Grundschuld durch den Schuldner zugunsten der Klägerin keine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) an diese darstelle, sein Vorbringen außer Acht gelassen, demzufolge die Grundschuld erst nach voller Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits durch die J. GmbH (nachfolgend: GmbH) auf die Klägerin übertragen worden sei. Dieser Sachvortrag erweist sich jedoch als nicht entscheidungserheblich.

3a) Die nachträgliche Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (, BGHZ 137, 267, 282; vom - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 10 jeweils mwN). Im Unterschied dazu wird die nachträgliche Besicherung einer fremden Schuld als unentgeltlich eingestuft, wenn der Sicherung keine vereinbarungsgemäße Gegenleistung des Sicherungsnehmers gegenübersteht (, WM 2009, 1099 Rn. 12).

4Eine die Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleistung ist bei der nachträglichen Besicherung einer Drittschuld gegeben, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit auf Grund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten war (, WM 2006, 1396 Rn. 7). Die Besicherung beruht auf einer entgeltlichen Vereinbarung, wenn dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an den Dritten versprochen wird (, NJW 1998, 2592, 2599, insoweit in BGHZ 138, 291 nicht abgedruckt; vom - IX ZR 194/07, WM 2009, 237 Rn. 14). Denn eine die Unentgeltlichkeit ausgleichende Gegenleistung kann auch an einen Dritten bewirkt werden (, NJW 1992, 2421, 2422 f).

5b) Im Streitfall hat der Schuldner nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Klägerin bei Abschluss des Kontokorrentkreditvertrages mit der GmbH seinerseits als Gegenleistung zur Sicherung ihres gegen die GmbH gerichteten Rückzahlungsanspruchs die Bestellung einer Grundschuld zugesagt. Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung nicht vor (vgl. aaO S. 2422), weil die Kreditgewährung an die GmbH die Gegenleistung für die Besicherung bildet ( aaO). Da sich der Schuldner gegenüber der Klägerin unanfechtbar zur Bestellung der Sicherung verpflichtet hatte (Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 26), ist es ohne Bedeutung, dass die vereinbarte Sicherung erst nach der Darlehensgewährung an die GmbH erbracht wurde. Mithin hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung auch keinen fehlerhaften Obersatz zugrunde gelegt.

62. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde mangels Feststellung des Besitzes seitens des Beklagten als willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist nicht dargetan, dass sich der Beklagte im Berufungsrechtszug auf diese Erwägung berufen hätte.

73. Die außerdem geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt.

Kayser                           Gehrlein                               Vill

                 Fischer                              Grupp

Fundstelle(n):
WM 2013 S. 136 Nr. 3
HAAAE-26141