BGH Beschluss v. - XII ZB 18/12

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 2 ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen ( AnwZ(B) 79/06 - [...] Rn. 3 mwN). Solche Umstände legt die Beteiligte zu 2 nicht dar. Sie hält die Entscheidungen des Vorsitzenden zwar für rechtswidrig bzw. willkürlich. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht, um eine Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen. Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in der regulären Besetzung und nicht ohne die abgelehnten Mitglieder (vgl. - NJW RR 2005, 1226, 1227).

2 2. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet worden ist.

Fundstelle(n):
IAAAE-26132