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Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG
Neue Tendenzen durch die Rechtsprechung
Einführung
Die Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG bewirkt, dass ein Vorgang nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt. Das Risiko der Vertragsparteien besteht u. A. darin, dass sie einen Vorgang steuerpflichtig behandeln, der von der FinVerw als Geschäftsveräußerung im Ganzen und damit nicht steuerbar angesehen wird.
1. Veräußerer – Erwerber : Annahme Steuerpflicht = Rechnung mit USt – Ausweis; Vorsteuerabzug des Erwerbers
2. FinVerw: Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen =
Konsequenzen:
Die ausgestellte Rechnung ist eine unrichtige Rechnung nach § 14c UStG.
Ein Vorsteuerabzug des Erwerbers aus dieser Rechnung ist nicht gegeben (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG).
Die § 14c – Rechnung kann nur unter den erschwerten Bedingungen des § 14c Abs. 2 UStG berichtigt werden (vgl. § 14c Abs. 1 S. 3 UStG).
Außerdem trägt der Veräußerer im Regelfall das § 15a – Risiko der Berichtigung eines Vorsteuerabzugs (§ 15a Abs. 8 UStG), während es bei Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen auf den Erwerber übergeht (§ 15a Abs. 10 UStG), der das häufig wegen einer Fehlbeurteilung des Vorgangs davon gar nicht weiß.
Das Institut der Geschäftsveräußerung im Ganzen beruht nicht auf zwingendem EU-Recht. Vielmehr bestimmt Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG (v. , ABl EU 2006, Nr...