Laufende Aufwendungen für eine im streitigen Veranlagungszeitraum noch bestehende Beteiligung unterliegen dann nicht dem Halbabzugsverbot,
wenn die Beteiligung in späteren Jahren aufgegeben wird, die Beteiligung während ihrer gesamten Dauer zu keinen Einnahmen
oder Betriebsvermögensmehrungen geführt hat und dieser Sachverhalt vor der endgültigen Steuerfestsetzung für den streitigen
Veranlagungszeitraum feststeht.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 1 DStRE 2014 S. 323 Nr. 6 KÖSDI 2013 S. 18209 Nr. 1 Ubg 2014 S. 268 Nr. 4 QAAAE-26057
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FG Münster, Urteil v. 04.10.2012 - 9 K 3060/10 E,F
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