Berücksichtigungsfähigkeit von Tierarztkosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35a EStG
Leitsatz
Leistungen eines Tierarztes führen nicht als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zu einer
Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift sind Tätigkeiten, die gewöhnlich
durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen;
Tätigkeiten, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, sind
keine haushaltsnahen Dienstleistungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 224 Nr. 3 StBW 2013 S. 103 Nr. 3 BAAAE-26049
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 04.10.2012 - 4 K 1065/12
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