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Tauschgeschäfte
I. Bilanztheoretische Grundlagen
Im Tausch kann man ein doppeltes Kaufgeschäft sehen, bei dem gegenseitige Zahlungsverpflichtungen aufgerechnet werden. Diese Feststellung folgt schon aus der bürgerlich-rechtlichen Vorgabe in § 515 BGB, die das Tauschgeschäft nach den Regeln des Kaufvertragsrechts bestimmt. Daraus folgt aus bilanzrechtlicher Perspektive: Für das/den hingegebene/en Wirtschaftsgut/Vermögensgegenstand/Vermögenswert realisiert der Tauschakt ggf. vorhandene stille Reserven und bestimmt die Anschaffungskosten des Tauschpartners für dieses Grundstück.
Unterscheidungsmerkmal des Tauschgeschäfts im Gegensatz zum „normalen” Kauf liegt im mangelnden Geldfluss. Anders als beim „einseitigen” Kaufpreis fehlt das hemmende Element eines definitiven Liquiditätsabflusses. Bei entsprechender Interessenlage können die Parteien eigentlich jeden „Tauschpreis” vereinbaren.
Haben sich die beiden Tauschpartner über die Werte des Mittelstürmers M des Vereins A und des Torwarts T des Vereins B geeinigt, z. B. auf 5 Mio €, dann können sie den Tauschpreis auch mit 50 Mio € bestimmen und so (angebliche) stille Reserven ...