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BMF 14.12.2012 IV C 2 - S 2742/10/10001, StuB 1/2013 S. 37

Körperschaftsteuer | Probezeit vor Zusage einer Pension an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

Als Probezeit ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage ( zusagefreie Zeit) zu verstehen. Der Zeitraum zwischen der Erteilung einer Pensionszusage und der erstmaligen Anspruchsberechtigung (versorgungsfreie Zeit) zählt nicht zur Probezeit.

1. Dauer der Probezeit
Für die steuerliche Beurteilung einer Pensionszusage ist regelmäßig eine Probezeit von zwei bis drei Jahren als ausreichend anzusehen. Die Erteilung der Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer unmittelbar nach der Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Erprobung ist i. d. R. nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ( NWB KAAAA-96474, BStBl 1999 II S. 316, BStBl 1999 II S. 318BStBl 2002 II S. 670BStBl 2005 II S. 882

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