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StuB 1/2013 S. 40

Unwirksamkeit einer Klausel zur Überstundenvergütung

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers enthaltene Klausel, Überstunden seien mit dem Gehalt pauschal abgegolten, ist mangels hinreichender Transparenz unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was ggf. „auf ihn zukommt” und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Für die Darlegung und den Beweis der Leistung von Überstunden gelten die gleichen Grundsätze wie für die Behauptung des Arbeitnehmers, die geschuldete (Normal-)Arbeitszeit ver...

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