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Formwirksamkeit der Abtretung eines Gesellschaftsanteils trotz Verstoßes gegen Beurkundungsrecht
Der Formwirksamkeit einer Abtretung eines Gesellschaftsanteils nach § 15 Abs. 3 GmbHG steht nicht entgegen, dass das in derselben notariellen Urkunde enthaltene Verpflichtungsgeschäft wegen Verstoßes gegen § 13 BeurkG unwirksam ist, wonach die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden muss. Im Streit stand die Wirksamkeit der Abtretung als Teil eines Sanierungskonzepts, insbesondere wegen unterbliebener Verlesung der Anlage 5 (Sanierungskonzept) dazu durch den Notar. Der Gegenstand der Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile ergab sich aber nach Ansicht des Gerichts unmittelbar aus der Urkunde – ohne etwaigen Rückgriff auf die Anlage. Daher hinderte die Nichtverlesung die Wirksamkeit des dinglichen Übertragungsgeschäfts nicht. Auch für in...