Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewerbesteuer | Betreiben eines Einzelhandelsgeschäfts und einer Photovoltaikanlage kein einheitlicher Gewerbebetrieb
Nach dem ist bei ungleichartigen bzw. sich nicht ergänzenden gewerblichen Tätigkeiten ein und desselben Unternehmers zumindest in der Regel von der Selbständigkeit der einzelnen Aktivität auszugehen, und zwar auch dann, wenn eine gemeinsame Buchführung vorhanden und das Betriebsergebnis in einer Bilanz zusammengefasst worden ist. Bestehen in einem solchen Fall gewisse finanzielle oder organisatorische Zusammenhänge, werden diese weniger auf objektiven sachlichen Notwendigkeiten als auf der Identität des Unternehmers beruhen, die bei der gebotenen objektsteuerlichen Betrachtung außer Betracht bleiben muss. Zwei selbstständige Gewerbebetriebe i. S. des § 2 Abs. 1 GewStG liegen vor, wenn ein Unternehmer ein Einzelhandelsgeschäft und eine auf dem Dach dieses Geschäfts installierte P...