Mandatsniederlegung durch den Prozessbevollmächtigten wird erst mit Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam
Gesetze: FGO § 62 Abs. 4, FGO § 116 Abs. 3, FGO § 155, ZPO § 87
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist begründet wurde.
2 1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) zu begründen. Im vorliegenden Fall ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers das angefochtene am zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wurde vom Vorsitzenden des angerufenen Senats bis zum verlängert.
3 Der Bevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom mitgeteilt, er habe das Mandat niedergelegt. Die Kündigung der Vollmacht erlangt jedoch gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO i.V.m. § 87 der Zivilprozessordnung erst Wirksamkeit mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (Entscheidungen des , BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238, und vom V B 129/09, BFH/NV 2010, 2088). Hierauf hat die Geschäftsstelle des Senats mit Schreiben vom hingewiesen.
4 Es wurde weder ein anderer Prozessbevollmächtigter bestellt noch die Beschwerde begründet.
5 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger wegen der Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist schon deswegen nicht gewährt werden, weil weder Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO begründen könnten, von ihm vorgetragen wurden oder für den angerufenen Senat ersichtlich sind noch ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Zudem ist die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt worden, da die Beschwerde bis heute nicht begründet worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 242 Nr. 2
DAAAE-25850