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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 251/12 EFG 2013 S. 63 Nr. 1

Gesetze: BGB § 713, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, HGB § 105 Abs. 3, HGB § 161 Abs. 3

Schenkungsteuer: Niedrige Geschäftsführervergütung eines Komplementärs als schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an die anderen Gesellschafter

Leitsatz

  1. Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einem Vermögensvorteil des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist.

  2. Über eine – teilweise – Unentgeltlichkeit und die Frage einer Bereicherung ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden.

  3. Die Geschäftsführertätigkeit des Komplementärs ist bei einer KG Ausfluss der Gesellschafterstellung und damit keine entgeltliche Dienstleistung.

  4. Grds. ist die Geschäftsführungstätigkeit eines Komplementärs durch seine Gewinnbeteiligung abgegolten. Eine niedrig bemessene Geschäftsführervergütung des Komplementärs führt daher nicht zu einer Schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung an die anderen Gesellschafter der KG.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 3042 Nr. 49
DStR 2013 S. 8 Nr. 27
DStRE 2013 S. 992 Nr. 16
EFG 2013 S. 63 Nr. 1
ErbBstg 2013 S. 5 Nr. 1
ErbStB 2013 S. 37 Nr. 2
GStB 2013 S. 131 Nr. 4
GmbHR 2013 S. 559 Nr. 10
KÖSDI 2013 S. 18250 Nr. 2
UVR 2013 S. 76 Nr. 3
Ubg 2013 S. 605 Nr. 9
VAAAE-25776

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.10.2012 - 3 K 251/12

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