BGH Beschluss v. - 5 StR 522/12

Strafzumessung bei Sexualdelikten: Begründungsanforderung bei Verhängung ungewöhnlich hoher Einzelstrafen; fehlerhafte Gesamtstrafenbildung bei Verhängung einer Strafe im oberen Bereich des Gesamtstrafrahmens

Gesetze: § 46 Abs 1 StGB, § 54 StGB, § 174 StGB, § 176a StGB, § 267 StPO

Instanzenzug: Az: 3 KLs 15/12

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 32 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf weiteren Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte in der Zeit zwischen Januar 2008 und Oktober 2011 in insgesamt 36 Fällen sexuelle Handlungen mit seiner neun bis dreizehn Jahre alten Tochter aus. In einem weiteren Fall bot er einer anderen Zwölfjährigen 50 € dafür an, dass er vor ihr masturbieren könne, was sie jedoch ablehnte.

32. Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts, dass die auf Video- und Bilddateien bezogenen Rügen an der mangelnden Mitteilung der hierzu gefertigten polizeilichen Inhaltsprotokolle scheitern.

43. Während der Schuldspruch rechtsfehlerfrei ist, halten die Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafausspruch sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat das Tatgericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich machen (BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 264/12, StraFo 2012, 419, und vom – 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5 mwN). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Angesichts der gravierenden mildernden Faktoren – der Angeklagte war umfassend geständig, hat sich den Ermittlungsbehörden freiwillig gestellt und ist nicht vorbestraft – hätte die Festsetzung der hieran gemessen ungewöhnlich hohen Einzelstrafen eingehender Begründung bedurft. Dies gilt auch eingedenk des ganz erheblichen Unrechtsgehalts der Gesamtheit der – freilich nicht gewaltbegleiteten – Sexualstraftaten. Zudem begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht dem Geständnis mit der Begründung, Teile der das Tatgeschehen dokumentierenden Videodateien seien auf einer beim Angeklagten sichergestellten Festplatte gespeichert gewesen, nur eine verminderte strafmildernde Wirkung zukommen lässt (UA S. 17). Ferner berücksichtigt die Jugendkammer nicht hinreichend, dass der Angeklagte das Ermittlungsverfahren auch hinsichtlich der seine Tochter betreffenden Taten letztlich selbst in Gang gesetzt hat, indem er dem Vater der weiteren Geschädigten den Übergriff auf diese sogleich berichtet und anschließend mit diesem gemeinsam sich bei der Polizei angezeigt hat, was – für den Angeklagten absehbar – die Aufdeckung der Taten zum Nachteil seiner Tochter zur Folge hatte.

5Hinsichtlich der Bemessung der Gesamtstrafe führt das Landgericht zwar zutreffend den engen situativen und zeitlichen Zusammenhang und die wiederholte Verwirklichung von gleichartigen Taten mit mutmaßlich geringer werdender Hemmschwelle als strafmildernde Faktoren an (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 199/03, NStZ-RR 2003, 272, und vom – 4 StR 381/01; Urteil vom – 1 StR 463/95, NStZ 1996, 187; Beschluss vom – 3 StR 13/89, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 662, 664 mwN). Hieraus zieht es jedoch keine erkennbaren Konsequenzen (vgl. , NStZ-RR 2012, 306). Die trotz dieser für eine enge Zusammenfassung der Einzelstrafen sprechenden Gesichtspunkte erfolgte Verhängung einer Gesamtstrafe im oberen Bereich des zur Verfügung stehenden Gesamtstrafrahmens lässt im vorliegenden Fall besorgen, das Gericht habe sich in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 661 mwN).

6Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da lediglich Wertungsfehler vorliegen. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widersprechen.

Basdorf                           Schaal                            Dölp

                    König                           Bellay

Fundstelle(n):
YAAAE-25749