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BBK Nr. 1 vom Seite 5

Der Rangrücktritt im Insolvenz- und Steuerrecht

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 27Der Rangrücktritt durch den Gesellschafter hat sich insbesondere als Sanierungsinstrument in der Krise bewährt. Die neuere BFH-Rechtsprechung hat jedoch für erhebliche Verunsicherung gesorgt: Es droht eine gewinnerhöhende Ausbuchung von Rangrücktrittsverbindlichkeiten.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Insolvenzrechtliche Bedeutung

Durch [i]Kein Ausweis in der Überschuldungsbilanzden Rangrücktritt tritt der Gesellschafter einer GmbH mit seiner Forderung, die er gegen die GmbH hat, hinter die Forderungen der anderen Gläubiger zurück. Die GmbH braucht also die Forderung des Gesellschafters bis auf Weiteres nicht zu erfüllen. Durch den Rangrücktritt wird ein Ausweis der Verbindlichkeit der GmbH in der Überschuldungsbilanz verhindert.

II. Steuerliche Folgen der neueren BFH-Rechtsprechung

Grundsätzlich [i]Verbindlichkeit bleibt trotz Rangrücktritts bestehenführt ein Rangrücktritt nicht zu einer gewinnerhöhenden Ausbuchung der GmbH-Verbindlichkeit. Denn die Verbindlichkeit bleibt bestehen – nur der Rang der Forderung verschiebt sich nach unten. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz und ist auf alle Arten von Rangrücktrittsvereinbarungen anwen...

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