Stehen die italienischen Rechtsvorschriften zu den Berechnungsmodalitäten der jährlichen Abgabe, zu der all diejenigen verpflichtet sind, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, soweit sie vorsehen, dass Einzelunternehmen eine jährliche pauschale Abgabe zahlen (200 Euro, wenn sie in der ordentlichen Sektion eingetragen sind, oder 88 Euro, wenn sie in der Sondersektion aufgeführt sind), einfache landwirtschaftliche Gesellschaften eine jährliche pauschale Abgabe von 100 Euro (zusätzlich 20 Euro für jede lokale Einheit), lokale Einheiten und/oder Niederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland pauschal 110 Euro, einfache Gesellschaften mit einem nicht landwirtschaftlichen Gesellschaftszweck pauschal 200 Euro und Rechtsanwaltsgesellschaften pauschal 200 Euro zahlen, und dass alle anderen kollektiven wirtschaftlichen Subjekte (Gesellschaften, Konsortien etc.) zur Zahlung von "Abgaben" verpflichtet sind, "die sich nach dem Umsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres bemessen" (und so bis zu 40 000 Euro betragen können), insofern Art. 5 der Richtlinie 2008/7/EG vom entgegen, als eine Kapitalgesellschaft (verstanden im allumfassenden Sinn der genannten gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie) für die Ausübung der Unternehmenstätigkeit im Vergleich zu einem Einzelunternehmer erheblich höher belastet wird?