BGH Beschluss v. - IX ZB 191/10

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7 aF, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aber unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2 Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

3 Die geltend gemachten Verstöße gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

4 Einen unrichtigen Obersatz zur sogenannten Andeutungstheorie stellt die Beschwerdeentscheidung nicht auf. Hinsichtlich der gerügten Verstöße gegen die Darlegungs- und Beweislast bei der Auslegung notarieller Urkunden fehlt der erforderliche Obersatzvergleich (vgl. hierzu , NJW 2011, 2443); davon abgesehen war schon der Inhalt des Kaufvertrages wegen der in ihm enthaltenen Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Kaufpreises nicht eindeutig (vgl. hierzu , NJW 2002, 3164, 3165).

5 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
YAAAE-25402