BGH Beschluss v. - IV ZR 176/10

Instanzenzug:

Gründe

1 I.

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach der Umstellung der Zusatzversorgung von einem Gesamtversorgungs - auf ein Betriebsrentensystem seine Eheschließung nach dem Umstellungsstichtag nicht rentensteigernd berücksichtigt und im Versicherungsverlauf eine Vereinbarung über eine Arbeitszeitverkürzung einbezogen hat.

2 Der am geborene Kläger war seit dem im öffentlichen Dienst tätig und bei der Beklagten pflichtversichert ; er gehört zu den so genannten rentennahen Jahrgängen .

3 Gemäß Mitteilung vom errechnete die Beklagte eine monatliche Rentenanwartschaft des Klägers in Höhe von 575,44 € zum und erteilte ihm eine entsprechende Startgutschrift von 143,86 Versorgungspunkten. Dabei legte sie die Steuerklasse I/0 und - mit Blick auf die von der Arbeitgeberin des Klägers bestätigte Verkürzung der Arbeitszeit auf 35 Stunden in der Zeit vom bis zum - einen Gesamtbeschäftigungsquotienten von 0,99 zugrunde.

4 Im September 2005 heiratete der Kläger erstmals. Seit dem bezieht er von der Deutschen Rentenversicherung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von zunächst 1.665,17 € brutto/1.496,16 € netto sowie von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von anfänglich 699,43 € brutto/577,38 € netto. Bei Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts legte die Beklagt e ebenso wie bei Berechnung der Startgutschrift die Steuerklasse I/0 zugrunde. Nach der von der Beklagten erstellten Fiktivberechnung hätte die Versorgungsrente des Klägers bei Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 1.253,12 € brutto betragen.

5 Der Kläger meint, das Festhalten an der Steuerklasse I/0 trotz seiner zwischenzeitlichen Heirat führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung und verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und 6 GG. Weiterhin hat er geltend gemacht, er habe nie seine Arbeitszeit reduziert. Daher müsse ihm auch für den Zeitraum von April 1996 bis Dezember 1999 ein Gesamtbeschäftigungsquotient von 1,0 zugebilligt werden.

6 Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab dem eine Rente zu gewähren, bei der das fiktive Nettoarbeitsentgelt gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 ermittelt werde, und bei der Berechnung seiner Betriebsrente im Zeitraum vom bis einen Beschäftigungsquotienten von 1,0 zugrunde zu legen.

7 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos gewesen.

8 Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Stichtagsregelung, nach der unter anderem die steuerlichen V erhältnisse zum Umstellungsstichtag am festgeschrieben werden, für die Versicherten rentennaher Jahrgänge nicht zu beanstanden. Eine Eheschli e-ßung des Versicherten nach dem Stichtag verschaffe ihm daher keinen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente.

9 Ein die Korrektur dieses Ergebnisses rechtfertigender Härtefall liege nicht vor. Ungeachtet der grundsätzlichen Wirksamkeit der Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte könne eine Berufung der Beklagten auf die Übergangsregelungen im Einzelfall treuwidrig sein. Dies sei dann anzunehmen, wenn die nach neuem Satzungsrecht ermittelte Rente erheblich hinter derjenigen zurückbleibe, mit der bei einem Systemverbleib in etwa hätte gerechnet werden können und besondere Umstände hinzukämen, die diese Einbuße als besondere Härte erscheinen ließen. Eine erhebliche Einbuße sei zu bejahen, wenn die Betriebsrente um mindestens 30% hinter demjenigen Betrag zurückbleibe, der sich unter Anwendung des früheren Satzungsrechts ergeben hätte. Hinzukommen müssten besondere Umstände etwa aus Besonderheiten in der Erwerbs- oder Familienbiografie , die die Einbuße als unzumutbar erscheinen ließen. Einen besonderen Umstand könne es darstellen, wenn die Betriebsrente nach den am geltenden steuerlichen Verhältnissen berechnet worden sei, obwohl diese nicht denjenigen Verhältnissen entsprächen, die die Biografie des Versicherten geprägt hätten. Derartige eine Korrektur rechtfertigende besondere Umstände seien bei einer über 30% hinausgehenden Re nteneinbuße anzunehmen, wenn der Versicherte lediglich in einem nicht über drei Jahre hinausgehenden Zeitraum unter Einschluss des Stichtages unverheiratet gewesen sei. Nach diesem Maßstab liege ein Härtefall hier nicht vor. Da der Kläger erstmals nach dem Stichtag geheiratet habe, sei seine Erwerbsbiografie nicht durch seine Ehe geprägt worden.

10 Dem Ansatz eines Beschäftigungsquotienten von 1,0 im Zeitraum vom bis stehe die in erster Instanz festgestellte Vereinbarung über eine Verkürzung von Arbeitszeit und Entgelt in dem genannten Zeitraum entgegen.

11 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom B erufungsgericht zugelassenen Revision.

12 II.

Soweit der Kläger seinen Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte bei der Berechnung der Betriebsrente im Zeitraum vom bis einen Beschäftigungsquotienten von 1,0 zugrunde legen müsse, weiterverfolgt, ist die Revision unzulässig, weil sie insoweit vom Berufungsgericht nicht zugelassen ist. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um die Frage klären zu lassen, ob ein Härtefall bei einer um mehr als 30% verminderten Rente in den Fällen der Veränderung des Familienstandes ohne Berücksichtigung weiterer Umstände stets, aber au ch nur dann vorliege, wenn der Versicherte in einem den Stichtag überschreitenden Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren unverheiratet gewesen sei. Ergänzend stelle sich die Frage, ob ein Härtefall auch dann vorliegen könne, wenn de r Versicherte erst nach dem Stichtag geheiratet habe.

13 Die vom Berufungsgericht formulierten Zulassungsfragen können nur insoweit von Bedeutung sein, als der Kläger begehrt, der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts im Rahmen seiner Startgutschrift die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen. Daher ist die Zulassung so zu verstehen, dass sie sich nur auf diesen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren und teilurteilsfähigen (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7; , BGHZ 161, 15, 17 f.; vom - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f.; jeweils m.w.N.) Antrag bezieht.

14 III.

Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vor; der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

15 1.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rech ts berührt (, BGHZ 154, 288, 291). Dafür genügt es nicht, dass eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen - wie den Satzungsbestimmungen der Beklagten - abhängt. Erforderlich ist vielmehr, dass deren Auslegung und/oder Wirksamkeit über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom IV ZR 249/08, ZfS 2011, 31 unter II 1).

16 2.

Dass die am Umstellungsstichtag maßgebliche Steuerklasse bei Ermittlung der Startgutschrift im Rahmen der Systemumstellung zugrunde gelegt werden darf, hat der Senat bereits geklärt.

17 a)

Schon nach der Grundsatzentscheidung zu den Übergangsvorschriften für die so genannten rentenfernen Versicherten verstößt es nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, dass § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. die am maßgeblichen Rechengrößen, insbeso ndere die an diesem Stichtag geltende Steuerklasse, festschreibt (Senatsurteil vom IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 78 m.w.N.). In dem weiteren Grundsatzurteil zu den Übergangsvorschriften für die rentennahen Versicherten hat der Senat entschieden, dass nach den genannten Kriterien auch die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden und ein etwaiger mit der Regelung verbundener Eingriff in die erdiente Dynamik im Ergebnis als gerechtfertigt anzusehen sei. Im Übrigen werden die rentennahen Versicherten im Hinblick auf den zu berücksichtigenden erhöhten Vertrauensschutz im Vergleich zu den rentenfernen Versicherten dadurch begünstigt, dass ihnen mit der Startgutschrift im Grundsatz eine nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete Versorgungsrentenanwartschaft erhalten bleibt (Senatsurteil vom IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 50). Dieselben Erwägungen gelten, soweit nach den §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS die dort genannten weiteren Rechengrößen, insbesondere auch die Steuerklasse des Versicherten, festgeschrieben werden. Zudem kann sich die Festschreibung der Steuerklasse für die Versicherten je nach Lage des Einzelfalles sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken. Insoweit hat der Senat einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneint (Senatsurteil vom aaO Rn. 51). Die Wirksamkeit der Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte hat der Senat nochmals mit Urteil vom (IV ZR 17/06, NVwZ-RR 2010, 325) bestätigt. Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom (IV ZR 279/07, NVwZ-RR 2010, 487 Rn. 20) ausgeführt, ein vor dem Umstellungsstichtag gefasstes Vertrauen der Versicherten darauf, dass sich ihre Betriebsrente einst nach dem seinerzeit noch unbekannten, außerordentlich erhöhten gesamtversorgungsf ä-higen Entgelt der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn errechnen werde, genieße nicht den besonderen Schutz eines erdienten Besitzstandes. Dieser Schutz sichert den Versicherten lediglich den nach der alten Satzung ermittelten Anwartschaftsbetrag, der ihnen selbst dann nicht hätte entzogen werden können, wenn sie zum Umstellungsstichtag, dem , aus ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden wären. Geschütztes Vertrauen kann nur hinsichtlich der Berechnungsgrößen entstanden sein, die bis zur Systemumstellung sicher feststanden. Das gilt auch für Veränderungen, die infolge einer anderen Steuerklasse oder bei Gehaltsänderungen nach dem Stichtag eintreten.

18 b)

Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht es zu Recht abgelehnt, den durch die Eheschließung des Klägers nach dem Umstellungsstichtag bedingten Wechsel in die günstigere Steuerklasse III/0 bei Berechnung der Startgutschrift zu berücksichtigen. Ohne Erfolg rügt der Kläger eine nach seiner Ansicht unzulässige Gleichbehandlung von langjährig verheirateten Versicherten, die jahrzehntelang höhere Umlagen als Ledige gezahlt hätten, mit Versicherten, die durch eine Eheschließung kurz vor dem Stichtag von der günstigeren Steuerklasse profitieren. Am Umstellungsstichtag war der Kläger noch nicht, schon gar nicht langjährig verheiratet. Soweit für ihn nach seiner Eheschließung höhere Umlagen gezahlt wurden, erwarb er zusätzliche Versorgungspunkte. Auch der Vorwurf, die Beklagte reagiere nicht auf den durch di e Eheschließung erhöhten Versorgungsbedarf, greift nicht durch. Dabei verkennt der Kl ä-ger, dass sich die von der Beklagten zu leistende Rente seit der System -änderung nicht mehr am Bedarf des Versicherten orientiert, sondern nur noch an dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt und den dadurch erworbenen Versorgungspunkten.

19 3.

Einen Härtefall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint, ohne allerdings grundsätzlichen Klärungsbedarf aufzuzeigen.

20 Der Senat hat bereits entschieden, dass auch dann, wenn eine Übergangsregelung einer abstrakten Billigkeitskontrolle standhält, eine Korrektur aufgrund einer besonderen Härte geboten sein kann. Eine solche Härte kann aber nicht nur deshalb bejaht werden, weil ein Versicherter infolge der Übergangsregelung eine deutlich geringere Betriebsrente erhält als unter Anwendung des alten Satzungsrechts (Senatsbeschluss vom IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 16). Hinzukommen müssen -wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat -besondere Umstände, die die Einbuße als besondere Härte erscheinen lassen. Solche Umstände - etwa aus Besonderheiten in der Erwerbsbiografie des Versicherten - festzustellen, obliegt dem Tatrichter im jeweiligen Einzelfall. Dies gilt auch bei durch eine Familienstandsänderung bedingten erheblichen Renteneinbußen. Allgemeingültige Maßstäbe lassen sich insoweit - wie auch sonst für die Ausfüllung des Grundsatzes von Treu und Glauben - nur begrenzt aufstellen.

21 Mit Blick darauf erscheint es fraglich, ob stets - wie das Berufungsgericht meint - besondere, eine Korrektur rechtfertigende Umstände bei einer über 30% hinausgehenden Renteneinbuße anzunehmen sind, wenn der Versicherte lediglich in einem nicht über drei Jahre hinausgehenden Zeitraum unter Einschluss des Stichtages unverheiratet war. Diese Frage bedarf aber hier deshalb keiner Klärung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn der Kläger erfüllt die vom Berufungsgericht genannten Voraussetzungen nicht. Da er erstmals nac h dem Umstellungsstichtag heiratete, war seine vorherige Erwerbsbiogra fie nicht durch die Ehe geprägt.

Fundstelle(n):
YAAAE-25386